Sachverhalt
A. Die 1974 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, meldete sich erstmals im August 2020 unter Hinweis auf seit Februar 2020 bestehende Bauch- schmerzen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Dezem- ber 2020 (act. II 26) verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit ab dem
16. Oktober 2020 wieder habe aufnehmen können, weshalb keine Mass- nahmen angezeigt seien. Im Juni 2022 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf seit einigen Jahren bestehende Schmerzen erneut um IV-Leistungen (act. II 27). Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und gewährte Frühinterventions- (in Form eines Schwimmabonnements [act. II 46] sowie eines Deutschkurses [act. II 59]) sowie Integrationsmassnahmen (in Form eines Aufbautrainings [act. II 62, 73, 84]). Am 9. Januar 2024 teilte die IVB der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (act. II 117). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte die IVB di- verse Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein und liess die Versicherte durch diesen untersuchen (act. II 66, 106, 136, 138, 146, 155). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom
5. Mai 2025 (act. II 149) in Aussicht, ihr befristet ab 1. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, 55 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Ja- nuar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 60 %, 60 % einer ganzen Rente zuzusprechen und die Rente per 31. Oktober 2024 aufzuheben, da der Invaliditätsgrad ab 1. November 2024 weniger als 40 % betrage. Nach da- gegen erhobenem Einwand (act. II 152) verfügte sie am 22. September 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 160).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22. September 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2023 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
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- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
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- 5 - fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
E. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine
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- 6 - abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im August 2020 erstmals angemeldet hatte (act. II 2), verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. De- zember 2020 (act. II 26) einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmass- nahmen, da die erstere ihre angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte jedoch keine Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb dieser vorliegend erstmalig und allseitig zu prü- fen ist.
E. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich das Folgende entnehmen:
E. 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ über die Hospitalisation vom 4. bis zum 6. Februar 2020 (act. II 14.3 S. 19 ff.) werden folgende Hauptdiagnosen aufgeführt: Symptomatische Cholezystolithiasis; Chroni- sches Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (Fibromyalgie); Interstitiel- le Pneumopathie a.e. RB-ILD (ED in Italien); Chronische Thrombozytose
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- 7 - und Lymphozytose unklarer Aetiologie; Status nach Autoimmunthyreoiditis, DD IgG4-assoziiert, ED ca. 1998 (S. 19). Bei eindeutigem Murphy-Zeichen und passender Klinik sowie sonographisch dokumentierter Cholezystoli- thiasis sei am 5. Februar 2020 eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 20).
E. 3.2.2 Im Bericht des Spitals C.________, vom 18. August 2020 (act. II 20 S. 12 ff.) wurde als weitere Diagnose ein dyseptisches bzw. meteoristi- sches Syndrom multifaktorieller Genese (EM 2019) gestellt (S. 12). Die durchgeführten Untersuchungen seien allesamt negativ ausgefallen und eine probatorische Behandlung habe keine Symptombesserung gebracht. Unter symptomatischer Therapie sei es zu einer deutlichen Symptombes- serung gekommen. Insgesamt werde von einem dyspeptischen Syndrom mit meteoristischen Komponenten ausgegangen. Die seit längerer Zeit be- stehenden "Erschöpfungsbeschwerden" könnten durch die bekannte Fi- bromyalgie gut erklärt werden, jedoch sollte eine Abklärung bezüglich ob- struktivem Schlafapnoesyndrom (i.R. eines vermutlich bestehenden meta- bolischen Syndroms) dringend stattfinden. Aktuell könne von gastroentero- logischen Verlaufskontrollen abgesehen werden (S. 13 f.).
E. 3.2.3 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. August 2020 (act. II 20 S. 5 ff.) wurde unter anderem eine se- ropositive, erosive rheumatoide Arthritis diagnostiziert (S. 5). In den durch- geführten MRI-Untersuchungen hätten sich entzündliche Veränderungen mit einzelnen Erosionen im Bereich der distalen Metacarpale beidseits und des Carpus beidseits gezeigt. Ebenfalls habe sich eine Synovialitis im DRUG, radiokarpal und im CMC1 mit auch diskreter Tenosynovitis einzel- ner Strecksehnen gezeigt. Die Beschwerden, die humorale Entzündungs- aktivität vor Beginn von Methotrexat sowie der aktuelle MRI-Befund pass- ten zur Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, welche ungenügend kontrol- liert sei (S. 7). Es werde ein Therapiebeginn mit TNF-alpha-Hemmer ge- plant. Eine entsprechende Kostengutsprache werde gestellt. Aufgrund ei- ner zunehmenden Visusverschlechterung sei eine ophthalmologische Kon- trolle indiziert (S. 8).
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- 8 -
E. 3.2.4 Im Austrittsbericht des Spitals D.________, über die Hospitalisation vom 21. bis zum 24. September 2020 (act. II 24 S. 18 ff.) wurden als Hauptproblem unter anderem rechtsseitige Schulterschmerzen (ES
19. September 2020; Röntgen Schulter rechts 22. September 2020: Keine Fraktur. Leichtgradige AC-Gelenksarthrose [vgl. hierzu auch act. II 20 S. 1]. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen glenohumeral. Arthro- sonographie Schulter rechts 22. September 2020: Keine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken beidseits. Geringe Tenosynovitis der rechten langen Bizepssehne; S. 18) aufgeführt. Bildmorphologisch hätten keine Hinweise auf eine Fraktur detektiert werden können. Hinweise auf eine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken hätten sonographisch nicht nachgewiesen werden können. Es seien eine antiinflammatorische Thera- pie und physiotherapeutische Massnahmen begonnen worden (S. 20).
E. 3.2.5 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht über die Sprechstunde vom 6. Mai 2021 (act. II 38 S. 41 ff.) ein chronisches Im- pingement Schulter beidseits (rechtsdominant; S. 41). Da aktuell eine dis- krete Symptomatik bestehe, sei keine Operation indiziert. Es werde die probatorische beidseitige subakromiale Infiltration empfohlen. Mittelfristig könne eine arthroskopische Dekompression helfen. Der Grundmorbus und die chronische Schulterproblematik würden sich langfristig ungünstig auf die berufliche Situation auswirken. Eine frühzeitige Umschulung solle ins Auge gefasst werden. Es bestehe aktuelle eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Wiederaufnahme der Arbeit solle versuchsweise zu 100 % ab 17. Mai 2021 erfolgen (S. 42).
E. 3.2.6 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
1. März 2022 (act. II 38 S. 12 f.) wurde eine Bicepstendinopathie links mit Pulleyläsion beidseits, Bursitis subacromialis links>rechts und symptomati- sche Scapuladyskinesie nach Kibler Typ II links (…) diagnostiziert (S. 12). Am 19. März wurde bei der Beschwerdeführerin eine Infiltration glenohu- meral Schulter beidseits durchgeführt (act. II 38 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2022 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 5. Juli 2022 [act. II 42.3
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- 9 - S. 55 f.]). Am 30. Juni 2022 erfolgte eine Schulterarthroskopie, ein Débri- dement intraartikulär, eine Bicepstenotomie, und eine subacromiale De- kompression und AC-Resektion Schulter links (S. 56). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2022 (act. II 42.3 S. 45 f.) wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf mit noch persistierender Reizsympto- matik der Schulter festgehalten. Es werde das Weiterführen der ambulan- ten Physiotherapie mit Durchführung antiphlogistischer Massnahmen und Aufdehnung verkürzter Anteile empfohlen (S. 45).
E. 3.2.7 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 13. September 2022 (act. II 42.3 S. 27 ff.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine "Verbesserung ihrer Schmerzen" nach der Schulteroperation und seit dem sie arbeitsunfähig sei, berichtet habe, was für belastungsabhängige Schmerzen spreche (S. 29).
E. 3.2.8 Am 26. Oktober bzw. 2. November 2022 wurde im F.________, durch Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, eine Fem- to-Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchge- führt (act. II 102 S. 2 f.).
E. 3.2.9 In der Aktenbeurteilung vom 10. November 2022 (act. II 42.3 S. 15 f.) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde- führerin, aus, die Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen. Diese (wohl: die angestammte) Tätigkeit sei medizinisch nicht mehr geeignet. Sie solle eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimite zwei x zwei Kilogramm (vier Kilogramm) aufnehmen. Diese Tätigkeit sei in gleichmässig temperierten Innenräumen, d.h. unter Schutz vor Kälte, Näs- se, Zugluft und starken Temperaturschwankungen auszuüben. Zu vermei- den seien Überkopfarbeiten und repetitive ausgreifende Armbewegungen mit oder ohne Belastung. In einer angepassten Tätigkeit könne ab 1. De- zember 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bleibe die Be- schwerdeführerin in der … tätig, sei auch in Zukunft mit häufigen Schmerz- exazerbationen und wiederholter längerer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 15).
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- 10 -
E. 3.2.10 In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 24. März 2023 (act. II 66 S. 20 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: seropositive erosive rheumatoide Arthritis, Schulterbeschwerden links sowie eine Autoimmunthyreoiditis. In der bisherigen Tätigkeit (in der …) bestünden belastungsabhängige Schulter- und Fingerbeschwerden. Diese Tätigkeit könne wieder ausgeübt werden, sofern das folgende Zu- mutbarkeitsprofil berücksichtigt werde: Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Ge- wichtsbelastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über acht- einhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbe- lastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht zumut- bar, gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Hand- gelenke durch das Bedienen von Maschinen (S. 21).
E. 3.2.11 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
18. April 2023 (act. II 100 S. 4 f.) wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Gesamtsituation von einer aggravierten, verlängerten Schmerzepisode nach Status nach Bicepstenotomie im Rahmen der muskulären Retraktion auszugehen, was durch weiterführende lokale konservative Massnahmen therapiert werden könne. Diesbezüglich würden lokale antiphlogistische Massnahmen durch Physiotherapie empfohlen. Vorerst könnten keine an- deren Optionen angeboten werden (S. 4).
E. 3.2.12 Im Abschlussbericht über das J.________ des Spitals D.________, vom 17. Mai 2023 (act. II 93 S. 4 ff.) wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis Mai 2023 am J.________ teilgenommen habe. Im physiotherapeutischen Abschluss-Assessment habe eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit objektiviert werden können. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sowie der erlernten Heimübungen und Strategien seien für einen langfristigen Effekt entscheidend. Bei bekannter respiratorischer Bronchiolitis mit interstitieller Pneumopathie und zuletzt progredienter Belastungsdyspnoe seien konsilia-
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- 11 - risch die Kolleginnen der Pneumologie hinzugezogen worden. In der Funk- tionsdiagnostik habe im Vergleich zur letzten Konsultation vor zwei Jahren ein leichter Rückgang der dynamischen Lungenvolumina objektiviert wer- den können, bei persistierendem Nikotinkonsum sei der Rauchstopp als erste und wichtigste Massnahme thematisiert worden. Die Beschwerdefüh- rerin zeige sich diesbezüglich motiviert und stimme einer zusätzlichen Be- treuung durch die Rauchstopp-Beratung des Spitals D.________ zu (S. 8).
E. 3.2.13 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde Knie- chirurgie vom 31. Oktober 2023 (act. II 100 S. 2 f.) wurden Knieschmerzen rechts bei seropositiver erosiver rheumatoider Arthritis diagnostiziert. Die Beschwerden würden im Sinne des Gelenksergusses respektive der kon- sekutiven Baker-Zyste bei rheumatoider Arthritis bewertet. Eine Kniege- lenksinfiltration sei indiziert (S. 3).
E. 3.2.14 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte in der Stellungnahme vom
1. Dezember 2023 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 106 S. 3 f.; vgl. auch Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 [act. II 116]) aus, es sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morphologischen Veränderun- gen der Finger- und Zehengelenke aufgefallen. Diese seien frei beweglich, nicht geschwollen und nicht druckdolent. Die Schulterbeweglichkeit und Kraft beider Schultergelenke seien erhalten und nicht eingeschränkt. Die Behandlung der Schulterbeschwerden habe abgeschlossen werden kön- nen, eine weitere Behandlung sei nicht vorgesehen. Die von der Be- schwerdeführerin beklagten Funktionseinschränkungen liessen sich nur teilweise objektiv nachvollziehen. So seien sämtliche Fingergelenke frei beweglich, wiesen keine Schwellungen und keine Deformationen auf. Be- züglich der Schultergelenke sei es zu einer Stabilisierung gekommen, hier sei keine Behandlung erforderlich. Die noch vorhandene Funktionsein- schränkung werde im Zumutbarkeitsprofil ausreichend berücksichtigt. Die Polyarthritis könne trotz adäquater Behandlung bisher nicht ausreichend stabilisiert werden. Bei fehlenden artikulären Destruktionen sei die Progno- se aber trotzdem mittel- bis langfristig eher günstig. Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701
- 12 - belastung von maximal zwei bis drei Kilogramm halbtags über viereinviertel Stunden ohne weitere Leistungsminderung (Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Über- kopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar, gleiches gelte für Tätigkei- ten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen. Das Zumutbarkeitsprofil müsse strikt eingehalten werden (S. 3). Eine Reevaluation des Gesundheitszustandes solle in einem Jahr erfolgen. Vorgängig seien neue Berichte (Rheumatologie) anzufordern (S. 4).
E. 3.2.15 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. Januar 2024 (act. II 123 S. 4 ff.) wurde ausgeführt, in der sono- graphischen Standortbestimmung zur Befundobjektivierung hätten sich Arthritis-typische Veränderungen mit einer Synovitis ohne Hyperämie an PIP 2 links und einer Tenosynovitis an Dig. 2 rechts gezeigt. Das OSG links zeige einen Erguss und Osteophytenbildung am Os tibiale und dem Talus mit Impingement. Die MTP 1-3 links und MTP 1-4 rechts hätten mit Erguss und Synoviahyperplasie ohne Hyperämie dargestellt werden können, die Achillessehne links mit minimaler, insertionsnaher Verkalkung. Insgesamt sei von einer unter der derzeitigen Therapie nur unzureichenden Krank- heitskontrolle auszugehen. Aus diesem Grund sei eine Umstellung der Therapie geplant und ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden. Drei Monate nach Beginn der neuen Therapie mit Tocilizumab erfolge eine Verlaufskontrolle (S. 7).
E. 3.2.16 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ hielt in der Stellungnahme vom
10. Dezember 2024 (act. II 146) über die Untersuchung vom 28. Mai 2024 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 [act. II 136]) fest, die persön- liche Untersuchung durch den RAD habe keine auffälligen Befunde erge- ben, die Beweglichkeit der LWS sei nicht wesentlich eingeschränkt gewe- sen, die Beweglichkeit der Finger- und der Schultergelenke sei frei gewe- sen, die Kniegelenke unauffällig. Es sei eine deutliche Diskrepanz zwi- schen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morpholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701
- 13 - gischen Veränderungen der Fingergelenke aufgefallen. Anlässlich der letz- ten rheumatologischen Verlaufskontrolle (23. Juli 2024) sei ein stabiler Zu- stand beschrieben worden. Die Laboruntersuchungen seien unauffällig gewesen. Gemäss dem Schlussbericht des Aufbautrainings sei das Ar- beitspensum ganztags auf sechs Stunden gesteigert worden. Schmerzen seien aufgetreten, sobald eine Kraftanwendung oder repetitive Bewegun- gen erforderlich worden seien. Retrospektiv müsse eingewendet werden, dass bei diesen Tätigkeiten das Zumutbarkeitsprofil nicht befolgt worden sei. In der Zwischenzeit hätten die Knieschmerzen stabilisiert werden kön- nen. Auch die Aktivität der Polyarthritis habe unter der aktuellen Therapie stabilisiert werden können. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand nicht nur stabilisiert, sondern sogar verbessert. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelas- tung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für vermehrten Pausen- bedarf und verlangsamtes Arbeitstempo. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelen- ke durch das Bedienen von Maschinen (S. 3).
E. 3.2.17 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom
15. Juli 2025 (act. II 159 S. 2 ff.) wurden chronische sekundäre musku- loskelettale Schmerzen sowie eine seropositive chronische Polyarthritis (ICD-10 M05.99; chronisch) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt in der Ge- samtbetrachtung sei von sekundären muskuloskelettalen chronischen Schmerzen im Rahmen einer rheumatoiden Polyarthritis, aber wahrschein- lich auch mit einer zentralen Sensibilisierung bei ausgeprägten psychoso- zialen Belastungsfaktoren, auszugehen. Problematisch werde auch die nun beinahe seit einem Jahr fehlende physiotherapeutische Begleitung gese- hen, die unbedingt wieder aufgenommen werden solle. Es werde inzwi- schen davon ausgegangen, dass eine stationäre multimodale Schmerzthe- rapie dringlich indiziert sei, um eine Verbesserung der Situation zu errei- chen (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701
- 14 -
E. 3.2.18 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde Kniechir- urgie, vom 15. Juli 2025 (act. II 156) wurde neu eine Varusgonarthrose Kellgren Lawrence 1 links diagnostiziert (S. 1). Das MRI zeige eine begin- nende mediale, anteromediale Gonarthrose mit Knorpelverdünnung. Die Situation gestalte sich schwierig, da klinisch sehr starke Beschwerden nicht mit dem radiologischen Befund korrespondierten. Eine operative Behand- lung werde derzeit nicht empfohlen. Es werde zur Fortführung der konser- vativen Therapie mit Physiotherapie und Gelenksinfiltrationen geraten (S. 2).
E. 3.2.19 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stel- lungnahme vom 21. Juli 2025 (act. II 155) fest, die Beurteilung der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
10. Dezember 2024 habe, einschliesslich des formulierten Zumutbar- keitsprofils, aus versicherungsmedizinischer Sicht des RAD nach wie vor Bestand.
E. 3.2.20 Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis zum 26. September 2025 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 25. Septem- ber 2025 [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 2]). Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom 17. Oktober 2025 (act. I 3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Verdacht auf Kar- paltunnelsyndrom beidseits, Sulcus-ulnaris-Syndrom links, Meralgia paras- thetica rechts (ED Juni 2023), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, seropositive chronische Polyarthritis (ED 2020; S. 22 f.). Es wurde ausgeführt, dass die Sensibilitätsstörung am rechten Oberschenkel in einer typischen Lokalisation weiterhin durch eine Reizung des Nervus cutaneus femoris lateralis im Bereich des Leistenbandes, also als Meralgia parästhetica zu erklären sei, wobei es sich um eine harmlose Erkrankung handle. Ein Risikofaktor für das Auftreten dieser Kompressi- onsneuropathie sei das Übergewicht, dessen Behandlung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Psychosomatik allenfalls auch Platz gegeben werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Sensibilitätsstörungen sei ein Zusammen- hang mit der chronischen Schmerzstörung/Fibromyalgie wahrscheinlich. Diese seien für strukturelle Nervenläsionen letztlich nicht typische Befunde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701
- 15 - Da die Symptome an den oberen Extremitäten, welche als verändert ge- genüber vor einigen Jahren angegeben würden, jedoch auch auf ein Kar- paltunnelsyndrom hinweisen könnten, werde eine erneute neurographische Untersuchung für sinnvoll erachtet. Neben dieser könne mittels Hautbiopsie auch nach einer Small-Fiber-Neuropathie gesucht werden, welche im Kon- text einer rheumatologischen Erkrankung eine (wenn auch angesichts der erhobenen klinischen Befunde ohne Thermhypästhesie oder fassbare au- tonome Störung) nicht sehr wahrscheinliche Differenzialdiagnose der chro- nischen Schmerzstörung darstelle.
E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
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- 16 - Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderun- gen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2).
E. 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. September 2025 (act. II 160) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146),
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- 17 - welche durch den RAD-Arzt Dr. med. K.________ mit Stellungnahme vom
21. Juli 2025 (act. II 155) bestätigt wurde. Danach seien der Beschwerde- führerin körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für ver- mehrten Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo zumutbar, wobei repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme zu vermeiden seien. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk aufträten, sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen seien nicht mehr zumutbar (act. II 146 S. 3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung des RAD erfülle die Vor- aussetzungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) nicht (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2).
E. 3.4.2 In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) stützt sich Dr. med. I.________ auf die persönliche Untersuchung vom 28. Mai
2024. Der vom gleichen Tag datierende Untersuchungsbericht (act. II 136) fällt indes – wie bereits auch der Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 116) – äusserst knapp aus, wie auch die Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) selbst. Dr. med. I.________ attestierte im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 (act. II 106 S. 3 f.), in welcher er in einer angepassten Tätigkeit bei gleichem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestierte, nunmehr lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Den verbesserten Gesundheitszustand begründete er insbeson- dere gestützt auf den Schlussbericht des Aufbautrainings in der L.________ vom 11. Dezember 2023 (act. II 108) und nicht gestützt auf die medizinische Befundlage. Im Widerspruch zu den behandelnden Ärzten, welche im Januar 2024 eine unzureichende Krankheitskontrolle der rheu- matoiden Arthritis festhielten (act. II 123 S. 7), führte Dr. med. I.________ aus, die Aktivität der Polyarthritis hätte unter der aktuellen Therapie stabili- siert werden können. Dr. med. I.________ setzt sich auch – wie die Be- schwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Rz. 3)
– nicht differenziert mit den medizinischen Akten auseinander. Auch wenn
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- 18 - Dr. med. I.________ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten davon ausging, dass die beklagten Schmerzen in deutlicher Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. med. K.________ die Einschätzung von Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) am 21. Juli 2025 (act. II 155 S. 2) bestätigte und festhielt, dass seit dieser Beurteilung keine neuen medizinischen Berichte eingegangen seien, was klar aktenwidrig ist. Es bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den Stellungnahmen des RAD, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, auf- grund des Karpaltunnelsyndroms sollten sich sodann keine Einschränkun- gen mit längerandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit ergeben (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), stellt dies (bisher) eine blosse Vermutung dar.
E. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann derzeit keine abschliessen- de Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist daher zur Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung – beinhaltend gemäss aktuellem Aktenstand vorab die Disziplinen Orthopädie und/oder Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenenfalls hätten die Gutachter weitere medizinische Disziplinen in die Abklärungen miteinzubeziehen, sollten sie dies für notwendig erachten (vgl. Art. 44 Abs. 5 ATSG).
E. 4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornah-
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- 19 - me der umfassenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst eventualiter eine Rückweisung beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2), kann auf die Androhung einer reformatio in peius (BGE 137 V 314) verzich- tet werden.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Dezember 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'169.55 festzusetzen (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--sowie Mehrwertsteuer von Fr. 162.55 [8.1 % von Fr. 2'007.--]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
E. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben.
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- 20 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'169.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 22. September 2025 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem
- Dezember 2023 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 5 - fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 6 - abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im August 2020 erstmals angemeldet hatte (act. II 2), verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. De- zember 2020 (act. II 26) einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmass- nahmen, da die erstere ihre angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte jedoch keine Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb dieser vorliegend erstmalig und allseitig zu prü- fen ist. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ über die Hospitalisation vom 4. bis zum 6. Februar 2020 (act. II 14.3 S. 19 ff.) werden folgende Hauptdiagnosen aufgeführt: Symptomatische Cholezystolithiasis; Chroni- sches Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (Fibromyalgie); Interstitiel- le Pneumopathie a.e. RB-ILD (ED in Italien); Chronische Thrombozytose Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 7 - und Lymphozytose unklarer Aetiologie; Status nach Autoimmunthyreoiditis, DD IgG4-assoziiert, ED ca. 1998 (S. 19). Bei eindeutigem Murphy-Zeichen und passender Klinik sowie sonographisch dokumentierter Cholezystoli- thiasis sei am 5. Februar 2020 eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 20). 3.2.2 Im Bericht des Spitals C.________, vom 18. August 2020 (act. II 20 S. 12 ff.) wurde als weitere Diagnose ein dyseptisches bzw. meteoristi- sches Syndrom multifaktorieller Genese (EM 2019) gestellt (S. 12). Die durchgeführten Untersuchungen seien allesamt negativ ausgefallen und eine probatorische Behandlung habe keine Symptombesserung gebracht. Unter symptomatischer Therapie sei es zu einer deutlichen Symptombes- serung gekommen. Insgesamt werde von einem dyspeptischen Syndrom mit meteoristischen Komponenten ausgegangen. Die seit längerer Zeit be- stehenden "Erschöpfungsbeschwerden" könnten durch die bekannte Fi- bromyalgie gut erklärt werden, jedoch sollte eine Abklärung bezüglich ob- struktivem Schlafapnoesyndrom (i.R. eines vermutlich bestehenden meta- bolischen Syndroms) dringend stattfinden. Aktuell könne von gastroentero- logischen Verlaufskontrollen abgesehen werden (S. 13 f.). 3.2.3 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. August 2020 (act. II 20 S. 5 ff.) wurde unter anderem eine se- ropositive, erosive rheumatoide Arthritis diagnostiziert (S. 5). In den durch- geführten MRI-Untersuchungen hätten sich entzündliche Veränderungen mit einzelnen Erosionen im Bereich der distalen Metacarpale beidseits und des Carpus beidseits gezeigt. Ebenfalls habe sich eine Synovialitis im DRUG, radiokarpal und im CMC1 mit auch diskreter Tenosynovitis einzel- ner Strecksehnen gezeigt. Die Beschwerden, die humorale Entzündungs- aktivität vor Beginn von Methotrexat sowie der aktuelle MRI-Befund pass- ten zur Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, welche ungenügend kontrol- liert sei (S. 7). Es werde ein Therapiebeginn mit TNF-alpha-Hemmer ge- plant. Eine entsprechende Kostengutsprache werde gestellt. Aufgrund ei- ner zunehmenden Visusverschlechterung sei eine ophthalmologische Kon- trolle indiziert (S. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 8 - 3.2.4 Im Austrittsbericht des Spitals D.________, über die Hospitalisation vom 21. bis zum 24. September 2020 (act. II 24 S. 18 ff.) wurden als Hauptproblem unter anderem rechtsseitige Schulterschmerzen (ES
- September 2020; Röntgen Schulter rechts 22. September 2020: Keine Fraktur. Leichtgradige AC-Gelenksarthrose [vgl. hierzu auch act. II 20 S. 1]. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen glenohumeral. Arthro- sonographie Schulter rechts 22. September 2020: Keine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken beidseits. Geringe Tenosynovitis der rechten langen Bizepssehne; S. 18) aufgeführt. Bildmorphologisch hätten keine Hinweise auf eine Fraktur detektiert werden können. Hinweise auf eine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken hätten sonographisch nicht nachgewiesen werden können. Es seien eine antiinflammatorische Thera- pie und physiotherapeutische Massnahmen begonnen worden (S. 20). 3.2.5 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht über die Sprechstunde vom 6. Mai 2021 (act. II 38 S. 41 ff.) ein chronisches Im- pingement Schulter beidseits (rechtsdominant; S. 41). Da aktuell eine dis- krete Symptomatik bestehe, sei keine Operation indiziert. Es werde die probatorische beidseitige subakromiale Infiltration empfohlen. Mittelfristig könne eine arthroskopische Dekompression helfen. Der Grundmorbus und die chronische Schulterproblematik würden sich langfristig ungünstig auf die berufliche Situation auswirken. Eine frühzeitige Umschulung solle ins Auge gefasst werden. Es bestehe aktuelle eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Wiederaufnahme der Arbeit solle versuchsweise zu 100 % ab 17. Mai 2021 erfolgen (S. 42). 3.2.6 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
- März 2022 (act. II 38 S. 12 f.) wurde eine Bicepstendinopathie links mit Pulleyläsion beidseits, Bursitis subacromialis links>rechts und symptomati- sche Scapuladyskinesie nach Kibler Typ II links (…) diagnostiziert (S. 12). Am 19. März wurde bei der Beschwerdeführerin eine Infiltration glenohu- meral Schulter beidseits durchgeführt (act. II 38 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2022 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 5. Juli 2022 [act. II 42.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 9 - S. 55 f.]). Am 30. Juni 2022 erfolgte eine Schulterarthroskopie, ein Débri- dement intraartikulär, eine Bicepstenotomie, und eine subacromiale De- kompression und AC-Resektion Schulter links (S. 56). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2022 (act. II 42.3 S. 45 f.) wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf mit noch persistierender Reizsympto- matik der Schulter festgehalten. Es werde das Weiterführen der ambulan- ten Physiotherapie mit Durchführung antiphlogistischer Massnahmen und Aufdehnung verkürzter Anteile empfohlen (S. 45). 3.2.7 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 13. September 2022 (act. II 42.3 S. 27 ff.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine "Verbesserung ihrer Schmerzen" nach der Schulteroperation und seit dem sie arbeitsunfähig sei, berichtet habe, was für belastungsabhängige Schmerzen spreche (S. 29). 3.2.8 Am 26. Oktober bzw. 2. November 2022 wurde im F.________, durch Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, eine Fem- to-Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchge- führt (act. II 102 S. 2 f.). 3.2.9 In der Aktenbeurteilung vom 10. November 2022 (act. II 42.3 S. 15 f.) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde- führerin, aus, die Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen. Diese (wohl: die angestammte) Tätigkeit sei medizinisch nicht mehr geeignet. Sie solle eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimite zwei x zwei Kilogramm (vier Kilogramm) aufnehmen. Diese Tätigkeit sei in gleichmässig temperierten Innenräumen, d.h. unter Schutz vor Kälte, Näs- se, Zugluft und starken Temperaturschwankungen auszuüben. Zu vermei- den seien Überkopfarbeiten und repetitive ausgreifende Armbewegungen mit oder ohne Belastung. In einer angepassten Tätigkeit könne ab 1. De- zember 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bleibe die Be- schwerdeführerin in der … tätig, sei auch in Zukunft mit häufigen Schmerz- exazerbationen und wiederholter längerer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 10 - 3.2.10 In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 24. März 2023 (act. II 66 S. 20 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: seropositive erosive rheumatoide Arthritis, Schulterbeschwerden links sowie eine Autoimmunthyreoiditis. In der bisherigen Tätigkeit (in der …) bestünden belastungsabhängige Schulter- und Fingerbeschwerden. Diese Tätigkeit könne wieder ausgeübt werden, sofern das folgende Zu- mutbarkeitsprofil berücksichtigt werde: Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Ge- wichtsbelastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über acht- einhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbe- lastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht zumut- bar, gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Hand- gelenke durch das Bedienen von Maschinen (S. 21). 3.2.11 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
- April 2023 (act. II 100 S. 4 f.) wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Gesamtsituation von einer aggravierten, verlängerten Schmerzepisode nach Status nach Bicepstenotomie im Rahmen der muskulären Retraktion auszugehen, was durch weiterführende lokale konservative Massnahmen therapiert werden könne. Diesbezüglich würden lokale antiphlogistische Massnahmen durch Physiotherapie empfohlen. Vorerst könnten keine an- deren Optionen angeboten werden (S. 4). 3.2.12 Im Abschlussbericht über das J.________ des Spitals D.________, vom 17. Mai 2023 (act. II 93 S. 4 ff.) wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis Mai 2023 am J.________ teilgenommen habe. Im physiotherapeutischen Abschluss-Assessment habe eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit objektiviert werden können. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sowie der erlernten Heimübungen und Strategien seien für einen langfristigen Effekt entscheidend. Bei bekannter respiratorischer Bronchiolitis mit interstitieller Pneumopathie und zuletzt progredienter Belastungsdyspnoe seien konsilia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 11 - risch die Kolleginnen der Pneumologie hinzugezogen worden. In der Funk- tionsdiagnostik habe im Vergleich zur letzten Konsultation vor zwei Jahren ein leichter Rückgang der dynamischen Lungenvolumina objektiviert wer- den können, bei persistierendem Nikotinkonsum sei der Rauchstopp als erste und wichtigste Massnahme thematisiert worden. Die Beschwerdefüh- rerin zeige sich diesbezüglich motiviert und stimme einer zusätzlichen Be- treuung durch die Rauchstopp-Beratung des Spitals D.________ zu (S. 8). 3.2.13 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde Knie- chirurgie vom 31. Oktober 2023 (act. II 100 S. 2 f.) wurden Knieschmerzen rechts bei seropositiver erosiver rheumatoider Arthritis diagnostiziert. Die Beschwerden würden im Sinne des Gelenksergusses respektive der kon- sekutiven Baker-Zyste bei rheumatoider Arthritis bewertet. Eine Kniege- lenksinfiltration sei indiziert (S. 3). 3.2.14 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte in der Stellungnahme vom
- Dezember 2023 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 106 S. 3 f.; vgl. auch Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 [act. II 116]) aus, es sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morphologischen Veränderun- gen der Finger- und Zehengelenke aufgefallen. Diese seien frei beweglich, nicht geschwollen und nicht druckdolent. Die Schulterbeweglichkeit und Kraft beider Schultergelenke seien erhalten und nicht eingeschränkt. Die Behandlung der Schulterbeschwerden habe abgeschlossen werden kön- nen, eine weitere Behandlung sei nicht vorgesehen. Die von der Be- schwerdeführerin beklagten Funktionseinschränkungen liessen sich nur teilweise objektiv nachvollziehen. So seien sämtliche Fingergelenke frei beweglich, wiesen keine Schwellungen und keine Deformationen auf. Be- züglich der Schultergelenke sei es zu einer Stabilisierung gekommen, hier sei keine Behandlung erforderlich. Die noch vorhandene Funktionsein- schränkung werde im Zumutbarkeitsprofil ausreichend berücksichtigt. Die Polyarthritis könne trotz adäquater Behandlung bisher nicht ausreichend stabilisiert werden. Bei fehlenden artikulären Destruktionen sei die Progno- se aber trotzdem mittel- bis langfristig eher günstig. Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 12 - belastung von maximal zwei bis drei Kilogramm halbtags über viereinviertel Stunden ohne weitere Leistungsminderung (Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Über- kopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar, gleiches gelte für Tätigkei- ten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen. Das Zumutbarkeitsprofil müsse strikt eingehalten werden (S. 3). Eine Reevaluation des Gesundheitszustandes solle in einem Jahr erfolgen. Vorgängig seien neue Berichte (Rheumatologie) anzufordern (S. 4). 3.2.15 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. Januar 2024 (act. II 123 S. 4 ff.) wurde ausgeführt, in der sono- graphischen Standortbestimmung zur Befundobjektivierung hätten sich Arthritis-typische Veränderungen mit einer Synovitis ohne Hyperämie an PIP 2 links und einer Tenosynovitis an Dig. 2 rechts gezeigt. Das OSG links zeige einen Erguss und Osteophytenbildung am Os tibiale und dem Talus mit Impingement. Die MTP 1-3 links und MTP 1-4 rechts hätten mit Erguss und Synoviahyperplasie ohne Hyperämie dargestellt werden können, die Achillessehne links mit minimaler, insertionsnaher Verkalkung. Insgesamt sei von einer unter der derzeitigen Therapie nur unzureichenden Krank- heitskontrolle auszugehen. Aus diesem Grund sei eine Umstellung der Therapie geplant und ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden. Drei Monate nach Beginn der neuen Therapie mit Tocilizumab erfolge eine Verlaufskontrolle (S. 7). 3.2.16 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ hielt in der Stellungnahme vom
- Dezember 2024 (act. II 146) über die Untersuchung vom 28. Mai 2024 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 [act. II 136]) fest, die persön- liche Untersuchung durch den RAD habe keine auffälligen Befunde erge- ben, die Beweglichkeit der LWS sei nicht wesentlich eingeschränkt gewe- sen, die Beweglichkeit der Finger- und der Schultergelenke sei frei gewe- sen, die Kniegelenke unauffällig. Es sei eine deutliche Diskrepanz zwi- schen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morpholo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 13 - gischen Veränderungen der Fingergelenke aufgefallen. Anlässlich der letz- ten rheumatologischen Verlaufskontrolle (23. Juli 2024) sei ein stabiler Zu- stand beschrieben worden. Die Laboruntersuchungen seien unauffällig gewesen. Gemäss dem Schlussbericht des Aufbautrainings sei das Ar- beitspensum ganztags auf sechs Stunden gesteigert worden. Schmerzen seien aufgetreten, sobald eine Kraftanwendung oder repetitive Bewegun- gen erforderlich worden seien. Retrospektiv müsse eingewendet werden, dass bei diesen Tätigkeiten das Zumutbarkeitsprofil nicht befolgt worden sei. In der Zwischenzeit hätten die Knieschmerzen stabilisiert werden kön- nen. Auch die Aktivität der Polyarthritis habe unter der aktuellen Therapie stabilisiert werden können. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand nicht nur stabilisiert, sondern sogar verbessert. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelas- tung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für vermehrten Pausen- bedarf und verlangsamtes Arbeitstempo. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelen- ke durch das Bedienen von Maschinen (S. 3). 3.2.17 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom
- Juli 2025 (act. II 159 S. 2 ff.) wurden chronische sekundäre musku- loskelettale Schmerzen sowie eine seropositive chronische Polyarthritis (ICD-10 M05.99; chronisch) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt in der Ge- samtbetrachtung sei von sekundären muskuloskelettalen chronischen Schmerzen im Rahmen einer rheumatoiden Polyarthritis, aber wahrschein- lich auch mit einer zentralen Sensibilisierung bei ausgeprägten psychoso- zialen Belastungsfaktoren, auszugehen. Problematisch werde auch die nun beinahe seit einem Jahr fehlende physiotherapeutische Begleitung gese- hen, die unbedingt wieder aufgenommen werden solle. Es werde inzwi- schen davon ausgegangen, dass eine stationäre multimodale Schmerzthe- rapie dringlich indiziert sei, um eine Verbesserung der Situation zu errei- chen (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 14 - 3.2.18 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde Kniechir- urgie, vom 15. Juli 2025 (act. II 156) wurde neu eine Varusgonarthrose Kellgren Lawrence 1 links diagnostiziert (S. 1). Das MRI zeige eine begin- nende mediale, anteromediale Gonarthrose mit Knorpelverdünnung. Die Situation gestalte sich schwierig, da klinisch sehr starke Beschwerden nicht mit dem radiologischen Befund korrespondierten. Eine operative Behand- lung werde derzeit nicht empfohlen. Es werde zur Fortführung der konser- vativen Therapie mit Physiotherapie und Gelenksinfiltrationen geraten (S. 2). 3.2.19 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stel- lungnahme vom 21. Juli 2025 (act. II 155) fest, die Beurteilung der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
- Dezember 2024 habe, einschliesslich des formulierten Zumutbar- keitsprofils, aus versicherungsmedizinischer Sicht des RAD nach wie vor Bestand. 3.2.20 Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis zum 26. September 2025 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 25. Septem- ber 2025 [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 2]). Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom 17. Oktober 2025 (act. I 3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Verdacht auf Kar- paltunnelsyndrom beidseits, Sulcus-ulnaris-Syndrom links, Meralgia paras- thetica rechts (ED Juni 2023), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, seropositive chronische Polyarthritis (ED 2020; S. 22 f.). Es wurde ausgeführt, dass die Sensibilitätsstörung am rechten Oberschenkel in einer typischen Lokalisation weiterhin durch eine Reizung des Nervus cutaneus femoris lateralis im Bereich des Leistenbandes, also als Meralgia parästhetica zu erklären sei, wobei es sich um eine harmlose Erkrankung handle. Ein Risikofaktor für das Auftreten dieser Kompressi- onsneuropathie sei das Übergewicht, dessen Behandlung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Psychosomatik allenfalls auch Platz gegeben werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Sensibilitätsstörungen sei ein Zusammen- hang mit der chronischen Schmerzstörung/Fibromyalgie wahrscheinlich. Diese seien für strukturelle Nervenläsionen letztlich nicht typische Befunde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 15 - Da die Symptome an den oberen Extremitäten, welche als verändert ge- genüber vor einigen Jahren angegeben würden, jedoch auch auf ein Kar- paltunnelsyndrom hinweisen könnten, werde eine erneute neurographische Untersuchung für sinnvoll erachtet. Neben dieser könne mittels Hautbiopsie auch nach einer Small-Fiber-Neuropathie gesucht werden, welche im Kon- text einer rheumatologischen Erkrankung eine (wenn auch angesichts der erhobenen klinischen Befunde ohne Thermhypästhesie oder fassbare au- tonome Störung) nicht sehr wahrscheinliche Differenzialdiagnose der chro- nischen Schmerzstörung darstelle. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 16 - Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderun- gen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. September 2025 (act. II 160) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 17 - welche durch den RAD-Arzt Dr. med. K.________ mit Stellungnahme vom
- Juli 2025 (act. II 155) bestätigt wurde. Danach seien der Beschwerde- führerin körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für ver- mehrten Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo zumutbar, wobei repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme zu vermeiden seien. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk aufträten, sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen seien nicht mehr zumutbar (act. II 146 S. 3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung des RAD erfülle die Vor- aussetzungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) nicht (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2). 3.4.2 In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) stützt sich Dr. med. I.________ auf die persönliche Untersuchung vom 28. Mai
- Der vom gleichen Tag datierende Untersuchungsbericht (act. II 136) fällt indes – wie bereits auch der Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 116) – äusserst knapp aus, wie auch die Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) selbst. Dr. med. I.________ attestierte im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 (act. II 106 S. 3 f.), in welcher er in einer angepassten Tätigkeit bei gleichem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestierte, nunmehr lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Den verbesserten Gesundheitszustand begründete er insbeson- dere gestützt auf den Schlussbericht des Aufbautrainings in der L.________ vom 11. Dezember 2023 (act. II 108) und nicht gestützt auf die medizinische Befundlage. Im Widerspruch zu den behandelnden Ärzten, welche im Januar 2024 eine unzureichende Krankheitskontrolle der rheu- matoiden Arthritis festhielten (act. II 123 S. 7), führte Dr. med. I.________ aus, die Aktivität der Polyarthritis hätte unter der aktuellen Therapie stabili- siert werden können. Dr. med. I.________ setzt sich auch – wie die Be- schwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Rz. 3) – nicht differenziert mit den medizinischen Akten auseinander. Auch wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 18 - Dr. med. I.________ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten davon ausging, dass die beklagten Schmerzen in deutlicher Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. med. K.________ die Einschätzung von Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) am 21. Juli 2025 (act. II 155 S. 2) bestätigte und festhielt, dass seit dieser Beurteilung keine neuen medizinischen Berichte eingegangen seien, was klar aktenwidrig ist. Es bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den Stellungnahmen des RAD, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, auf- grund des Karpaltunnelsyndroms sollten sich sodann keine Einschränkun- gen mit längerandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit ergeben (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), stellt dies (bisher) eine blosse Vermutung dar. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann derzeit keine abschliessen- de Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist daher zur Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung – beinhaltend gemäss aktuellem Aktenstand vorab die Disziplinen Orthopädie und/oder Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenenfalls hätten die Gutachter weitere medizinische Disziplinen in die Abklärungen miteinzubeziehen, sollten sie dies für notwendig erachten (vgl. Art. 44 Abs. 5 ATSG).
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 19 - me der umfassenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst eventualiter eine Rückweisung beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2), kann auf die Androhung einer reformatio in peius (BGE 137 V 314) verzich- tet werden.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Dezember 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'169.55 festzusetzen (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--sowie Mehrwertsteuer von Fr. 162.55 [8.1 % von Fr. 2'007.--]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2026, IV 200 2025 701 - 20 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'169.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 701 FRC/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. September 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1974 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, meldete sich erstmals im August 2020 unter Hinweis auf seit Februar 2020 bestehende Bauch- schmerzen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Dezem- ber 2020 (act. II 26) verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit ab dem
16. Oktober 2020 wieder habe aufnehmen können, weshalb keine Mass- nahmen angezeigt seien. Im Juni 2022 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf seit einigen Jahren bestehende Schmerzen erneut um IV-Leistungen (act. II 27). Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und gewährte Frühinterventions- (in Form eines Schwimmabonnements [act. II 46] sowie eines Deutschkurses [act. II 59]) sowie Integrationsmassnahmen (in Form eines Aufbautrainings [act. II 62, 73, 84]). Am 9. Januar 2024 teilte die IVB der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (act. II 117). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte die IVB di- verse Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein und liess die Versicherte durch diesen untersuchen (act. II 66, 106, 136, 138, 146, 155). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom
5. Mai 2025 (act. II 149) in Aussicht, ihr befristet ab 1. Dezember 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, 55 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Ja- nuar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 60 %, 60 % einer ganzen Rente zuzusprechen und die Rente per 31. Oktober 2024 aufzuheben, da der Invaliditätsgrad ab 1. November 2024 weniger als 40 % betrage. Nach da- gegen erhobenem Einwand (act. II 152) verfügte sie am 22. September 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 160).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 22. September 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2023 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter: Die Akten seien zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
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- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwer- deführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
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- 5 - fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine
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- 6 - abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin sich im August 2020 erstmals angemeldet hatte (act. II 2), verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. De- zember 2020 (act. II 26) einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmass- nahmen, da die erstere ihre angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte jedoch keine Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb dieser vorliegend erstmalig und allseitig zu prü- fen ist. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ über die Hospitalisation vom 4. bis zum 6. Februar 2020 (act. II 14.3 S. 19 ff.) werden folgende Hauptdiagnosen aufgeführt: Symptomatische Cholezystolithiasis; Chroni- sches Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (Fibromyalgie); Interstitiel- le Pneumopathie a.e. RB-ILD (ED in Italien); Chronische Thrombozytose
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- 7 - und Lymphozytose unklarer Aetiologie; Status nach Autoimmunthyreoiditis, DD IgG4-assoziiert, ED ca. 1998 (S. 19). Bei eindeutigem Murphy-Zeichen und passender Klinik sowie sonographisch dokumentierter Cholezystoli- thiasis sei am 5. Februar 2020 eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 20). 3.2.2 Im Bericht des Spitals C.________, vom 18. August 2020 (act. II 20 S. 12 ff.) wurde als weitere Diagnose ein dyseptisches bzw. meteoristi- sches Syndrom multifaktorieller Genese (EM 2019) gestellt (S. 12). Die durchgeführten Untersuchungen seien allesamt negativ ausgefallen und eine probatorische Behandlung habe keine Symptombesserung gebracht. Unter symptomatischer Therapie sei es zu einer deutlichen Symptombes- serung gekommen. Insgesamt werde von einem dyspeptischen Syndrom mit meteoristischen Komponenten ausgegangen. Die seit längerer Zeit be- stehenden "Erschöpfungsbeschwerden" könnten durch die bekannte Fi- bromyalgie gut erklärt werden, jedoch sollte eine Abklärung bezüglich ob- struktivem Schlafapnoesyndrom (i.R. eines vermutlich bestehenden meta- bolischen Syndroms) dringend stattfinden. Aktuell könne von gastroentero- logischen Verlaufskontrollen abgesehen werden (S. 13 f.). 3.2.3 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. August 2020 (act. II 20 S. 5 ff.) wurde unter anderem eine se- ropositive, erosive rheumatoide Arthritis diagnostiziert (S. 5). In den durch- geführten MRI-Untersuchungen hätten sich entzündliche Veränderungen mit einzelnen Erosionen im Bereich der distalen Metacarpale beidseits und des Carpus beidseits gezeigt. Ebenfalls habe sich eine Synovialitis im DRUG, radiokarpal und im CMC1 mit auch diskreter Tenosynovitis einzel- ner Strecksehnen gezeigt. Die Beschwerden, die humorale Entzündungs- aktivität vor Beginn von Methotrexat sowie der aktuelle MRI-Befund pass- ten zur Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, welche ungenügend kontrol- liert sei (S. 7). Es werde ein Therapiebeginn mit TNF-alpha-Hemmer ge- plant. Eine entsprechende Kostengutsprache werde gestellt. Aufgrund ei- ner zunehmenden Visusverschlechterung sei eine ophthalmologische Kon- trolle indiziert (S. 8).
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- 8 - 3.2.4 Im Austrittsbericht des Spitals D.________, über die Hospitalisation vom 21. bis zum 24. September 2020 (act. II 24 S. 18 ff.) wurden als Hauptproblem unter anderem rechtsseitige Schulterschmerzen (ES
19. September 2020; Röntgen Schulter rechts 22. September 2020: Keine Fraktur. Leichtgradige AC-Gelenksarthrose [vgl. hierzu auch act. II 20 S. 1]. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen glenohumeral. Arthro- sonographie Schulter rechts 22. September 2020: Keine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken beidseits. Geringe Tenosynovitis der rechten langen Bizepssehne; S. 18) aufgeführt. Bildmorphologisch hätten keine Hinweise auf eine Fraktur detektiert werden können. Hinweise auf eine floride Arthritis in Schulter- und Handgelenken hätten sonographisch nicht nachgewiesen werden können. Es seien eine antiinflammatorische Thera- pie und physiotherapeutische Massnahmen begonnen worden (S. 20). 3.2.5 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht über die Sprechstunde vom 6. Mai 2021 (act. II 38 S. 41 ff.) ein chronisches Im- pingement Schulter beidseits (rechtsdominant; S. 41). Da aktuell eine dis- krete Symptomatik bestehe, sei keine Operation indiziert. Es werde die probatorische beidseitige subakromiale Infiltration empfohlen. Mittelfristig könne eine arthroskopische Dekompression helfen. Der Grundmorbus und die chronische Schulterproblematik würden sich langfristig ungünstig auf die berufliche Situation auswirken. Eine frühzeitige Umschulung solle ins Auge gefasst werden. Es bestehe aktuelle eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Wiederaufnahme der Arbeit solle versuchsweise zu 100 % ab 17. Mai 2021 erfolgen (S. 42). 3.2.6 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
1. März 2022 (act. II 38 S. 12 f.) wurde eine Bicepstendinopathie links mit Pulleyläsion beidseits, Bursitis subacromialis links>rechts und symptomati- sche Scapuladyskinesie nach Kibler Typ II links (…) diagnostiziert (S. 12). Am 19. März wurde bei der Beschwerdeführerin eine Infiltration glenohu- meral Schulter beidseits durchgeführt (act. II 38 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2022 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 5. Juli 2022 [act. II 42.3
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- 9 - S. 55 f.]). Am 30. Juni 2022 erfolgte eine Schulterarthroskopie, ein Débri- dement intraartikulär, eine Bicepstenotomie, und eine subacromiale De- kompression und AC-Resektion Schulter links (S. 56). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2022 (act. II 42.3 S. 45 f.) wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf mit noch persistierender Reizsympto- matik der Schulter festgehalten. Es werde das Weiterführen der ambulan- ten Physiotherapie mit Durchführung antiphlogistischer Massnahmen und Aufdehnung verkürzter Anteile empfohlen (S. 45). 3.2.7 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 13. September 2022 (act. II 42.3 S. 27 ff.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine "Verbesserung ihrer Schmerzen" nach der Schulteroperation und seit dem sie arbeitsunfähig sei, berichtet habe, was für belastungsabhängige Schmerzen spreche (S. 29). 3.2.8 Am 26. Oktober bzw. 2. November 2022 wurde im F.________, durch Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmologie, eine Fem- to-Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchge- führt (act. II 102 S. 2 f.). 3.2.9 In der Aktenbeurteilung vom 10. November 2022 (act. II 42.3 S. 15 f.) führte Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Me- dizin, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung der Beschwerde- führerin, aus, die Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen. Diese (wohl: die angestammte) Tätigkeit sei medizinisch nicht mehr geeignet. Sie solle eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimite zwei x zwei Kilogramm (vier Kilogramm) aufnehmen. Diese Tätigkeit sei in gleichmässig temperierten Innenräumen, d.h. unter Schutz vor Kälte, Näs- se, Zugluft und starken Temperaturschwankungen auszuüben. Zu vermei- den seien Überkopfarbeiten und repetitive ausgreifende Armbewegungen mit oder ohne Belastung. In einer angepassten Tätigkeit könne ab 1. De- zember 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bleibe die Be- schwerdeführerin in der … tätig, sei auch in Zukunft mit häufigen Schmerz- exazerbationen und wiederholter längerer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 15).
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- 10 - 3.2.10 In der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, vom 24. März 2023 (act. II 66 S. 20 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: seropositive erosive rheumatoide Arthritis, Schulterbeschwerden links sowie eine Autoimmunthyreoiditis. In der bisherigen Tätigkeit (in der …) bestünden belastungsabhängige Schulter- und Fingerbeschwerden. Diese Tätigkeit könne wieder ausgeübt werden, sofern das folgende Zu- mutbarkeitsprofil berücksichtigt werde: Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Ge- wichtsbelastung von maximal fünf bis zehn Kilogramm ganztags über acht- einhalb Stunden ohne weitere Leistungsminderung. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbe- lastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht zumut- bar, gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Hand- gelenke durch das Bedienen von Maschinen (S. 21). 3.2.11 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde vom
18. April 2023 (act. II 100 S. 4 f.) wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Gesamtsituation von einer aggravierten, verlängerten Schmerzepisode nach Status nach Bicepstenotomie im Rahmen der muskulären Retraktion auszugehen, was durch weiterführende lokale konservative Massnahmen therapiert werden könne. Diesbezüglich würden lokale antiphlogistische Massnahmen durch Physiotherapie empfohlen. Vorerst könnten keine an- deren Optionen angeboten werden (S. 4). 3.2.12 Im Abschlussbericht über das J.________ des Spitals D.________, vom 17. Mai 2023 (act. II 93 S. 4 ff.) wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis Mai 2023 am J.________ teilgenommen habe. Im physiotherapeutischen Abschluss-Assessment habe eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit objektiviert werden können. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sowie der erlernten Heimübungen und Strategien seien für einen langfristigen Effekt entscheidend. Bei bekannter respiratorischer Bronchiolitis mit interstitieller Pneumopathie und zuletzt progredienter Belastungsdyspnoe seien konsilia-
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- 11 - risch die Kolleginnen der Pneumologie hinzugezogen worden. In der Funk- tionsdiagnostik habe im Vergleich zur letzten Konsultation vor zwei Jahren ein leichter Rückgang der dynamischen Lungenvolumina objektiviert wer- den können, bei persistierendem Nikotinkonsum sei der Rauchstopp als erste und wichtigste Massnahme thematisiert worden. Die Beschwerdefüh- rerin zeige sich diesbezüglich motiviert und stimme einer zusätzlichen Be- treuung durch die Rauchstopp-Beratung des Spitals D.________ zu (S. 8). 3.2.13 Im Bericht des Spitals D.________, über die Sprechstunde Knie- chirurgie vom 31. Oktober 2023 (act. II 100 S. 2 f.) wurden Knieschmerzen rechts bei seropositiver erosiver rheumatoider Arthritis diagnostiziert. Die Beschwerden würden im Sinne des Gelenksergusses respektive der kon- sekutiven Baker-Zyste bei rheumatoider Arthritis bewertet. Eine Kniege- lenksinfiltration sei indiziert (S. 3). 3.2.14 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ führte in der Stellungnahme vom
1. Dezember 2023 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 106 S. 3 f.; vgl. auch Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 [act. II 116]) aus, es sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morphologischen Veränderun- gen der Finger- und Zehengelenke aufgefallen. Diese seien frei beweglich, nicht geschwollen und nicht druckdolent. Die Schulterbeweglichkeit und Kraft beider Schultergelenke seien erhalten und nicht eingeschränkt. Die Behandlung der Schulterbeschwerden habe abgeschlossen werden kön- nen, eine weitere Behandlung sei nicht vorgesehen. Die von der Be- schwerdeführerin beklagten Funktionseinschränkungen liessen sich nur teilweise objektiv nachvollziehen. So seien sämtliche Fingergelenke frei beweglich, wiesen keine Schwellungen und keine Deformationen auf. Be- züglich der Schultergelenke sei es zu einer Stabilisierung gekommen, hier sei keine Behandlung erforderlich. Die noch vorhandene Funktionsein- schränkung werde im Zumutbarkeitsprofil ausreichend berücksichtigt. Die Polyarthritis könne trotz adäquater Behandlung bisher nicht ausreichend stabilisiert werden. Bei fehlenden artikulären Destruktionen sei die Progno- se aber trotzdem mittel- bis langfristig eher günstig. Zumutbar seien körper- lich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichts-
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- 12 - belastung von maximal zwei bis drei Kilogramm halbtags über viereinviertel Stunden ohne weitere Leistungsminderung (Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Über- kopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar, gleiches gelte für Tätigkei- ten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen. Das Zumutbarkeitsprofil müsse strikt eingehalten werden (S. 3). Eine Reevaluation des Gesundheitszustandes solle in einem Jahr erfolgen. Vorgängig seien neue Berichte (Rheumatologie) anzufordern (S. 4). 3.2.15 Im Bericht des Spitals D.________, über die ambulante Konsultati- on vom 26. Januar 2024 (act. II 123 S. 4 ff.) wurde ausgeführt, in der sono- graphischen Standortbestimmung zur Befundobjektivierung hätten sich Arthritis-typische Veränderungen mit einer Synovitis ohne Hyperämie an PIP 2 links und einer Tenosynovitis an Dig. 2 rechts gezeigt. Das OSG links zeige einen Erguss und Osteophytenbildung am Os tibiale und dem Talus mit Impingement. Die MTP 1-3 links und MTP 1-4 rechts hätten mit Erguss und Synoviahyperplasie ohne Hyperämie dargestellt werden können, die Achillessehne links mit minimaler, insertionsnaher Verkalkung. Insgesamt sei von einer unter der derzeitigen Therapie nur unzureichenden Krank- heitskontrolle auszugehen. Aus diesem Grund sei eine Umstellung der Therapie geplant und ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden. Drei Monate nach Beginn der neuen Therapie mit Tocilizumab erfolge eine Verlaufskontrolle (S. 7). 3.2.16 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________ hielt in der Stellungnahme vom
10. Dezember 2024 (act. II 146) über die Untersuchung vom 28. Mai 2024 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 [act. II 136]) fest, die persön- liche Untersuchung durch den RAD habe keine auffälligen Befunde erge- ben, die Beweglichkeit der LWS sei nicht wesentlich eingeschränkt gewe- sen, die Beweglichkeit der Finger- und der Schultergelenke sei frei gewe- sen, die Kniegelenke unauffällig. Es sei eine deutliche Diskrepanz zwi- schen den beklagten Schmerzen und den vollständig fehlenden morpholo-
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- 13 - gischen Veränderungen der Fingergelenke aufgefallen. Anlässlich der letz- ten rheumatologischen Verlaufskontrolle (23. Juli 2024) sei ein stabiler Zu- stand beschrieben worden. Die Laboruntersuchungen seien unauffällig gewesen. Gemäss dem Schlussbericht des Aufbautrainings sei das Ar- beitspensum ganztags auf sechs Stunden gesteigert worden. Schmerzen seien aufgetreten, sobald eine Kraftanwendung oder repetitive Bewegun- gen erforderlich worden seien. Retrospektiv müsse eingewendet werden, dass bei diesen Tätigkeiten das Zumutbarkeitsprofil nicht befolgt worden sei. In der Zwischenzeit hätten die Knieschmerzen stabilisiert werden kön- nen. Auch die Aktivität der Polyarthritis habe unter der aktuellen Therapie stabilisiert werden können. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand nicht nur stabilisiert, sondern sogar verbessert. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelas- tung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für vermehrten Pausen- bedarf und verlangsamtes Arbeitstempo. Zu vermeiden seien repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk und Hand aufträten, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelen- ke durch das Bedienen von Maschinen (S. 3). 3.2.17 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom
15. Juli 2025 (act. II 159 S. 2 ff.) wurden chronische sekundäre musku- loskelettale Schmerzen sowie eine seropositive chronische Polyarthritis (ICD-10 M05.99; chronisch) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt in der Ge- samtbetrachtung sei von sekundären muskuloskelettalen chronischen Schmerzen im Rahmen einer rheumatoiden Polyarthritis, aber wahrschein- lich auch mit einer zentralen Sensibilisierung bei ausgeprägten psychoso- zialen Belastungsfaktoren, auszugehen. Problematisch werde auch die nun beinahe seit einem Jahr fehlende physiotherapeutische Begleitung gese- hen, die unbedingt wieder aufgenommen werden solle. Es werde inzwi- schen davon ausgegangen, dass eine stationäre multimodale Schmerzthe- rapie dringlich indiziert sei, um eine Verbesserung der Situation zu errei- chen (S. 4).
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- 14 - 3.2.18 Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde Kniechir- urgie, vom 15. Juli 2025 (act. II 156) wurde neu eine Varusgonarthrose Kellgren Lawrence 1 links diagnostiziert (S. 1). Das MRI zeige eine begin- nende mediale, anteromediale Gonarthrose mit Knorpelverdünnung. Die Situation gestalte sich schwierig, da klinisch sehr starke Beschwerden nicht mit dem radiologischen Befund korrespondierten. Eine operative Behand- lung werde derzeit nicht empfohlen. Es werde zur Fortführung der konser- vativen Therapie mit Physiotherapie und Gelenksinfiltrationen geraten (S. 2). 3.2.19 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stel- lungnahme vom 21. Juli 2025 (act. II 155) fest, die Beurteilung der gesund- heitlichen Situation der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
10. Dezember 2024 habe, einschliesslich des formulierten Zumutbar- keitsprofils, aus versicherungsmedizinischer Sicht des RAD nach wie vor Bestand. 3.2.20 Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis zum 26. September 2025 im Spital D.________, hospitalisiert (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 25. Septem- ber 2025 [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 2]). Im Bericht des Spitals D.________ über die Sprechstunde vom 17. Oktober 2025 (act. I 3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: Verdacht auf Kar- paltunnelsyndrom beidseits, Sulcus-ulnaris-Syndrom links, Meralgia paras- thetica rechts (ED Juni 2023), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, seropositive chronische Polyarthritis (ED 2020; S. 22 f.). Es wurde ausgeführt, dass die Sensibilitätsstörung am rechten Oberschenkel in einer typischen Lokalisation weiterhin durch eine Reizung des Nervus cutaneus femoris lateralis im Bereich des Leistenbandes, also als Meralgia parästhetica zu erklären sei, wobei es sich um eine harmlose Erkrankung handle. Ein Risikofaktor für das Auftreten dieser Kompressi- onsneuropathie sei das Übergewicht, dessen Behandlung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Psychosomatik allenfalls auch Platz gegeben werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Sensibilitätsstörungen sei ein Zusammen- hang mit der chronischen Schmerzstörung/Fibromyalgie wahrscheinlich. Diese seien für strukturelle Nervenläsionen letztlich nicht typische Befunde.
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- 15 - Da die Symptome an den oberen Extremitäten, welche als verändert ge- genüber vor einigen Jahren angegeben würden, jedoch auch auf ein Kar- paltunnelsyndrom hinweisen könnten, werde eine erneute neurographische Untersuchung für sinnvoll erachtet. Neben dieser könne mittels Hautbiopsie auch nach einer Small-Fiber-Neuropathie gesucht werden, welche im Kon- text einer rheumatologischen Erkrankung eine (wenn auch angesichts der erhobenen klinischen Befunde ohne Thermhypästhesie oder fassbare au- tonome Störung) nicht sehr wahrscheinliche Differenzialdiagnose der chro- nischen Schmerzstörung darstelle. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
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- 16 - Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderun- gen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. September 2025 (act. II 160) auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146),
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- 17 - welche durch den RAD-Arzt Dr. med. K.________ mit Stellungnahme vom
21. Juli 2025 (act. II 155) bestätigt wurde. Danach seien der Beschwerde- führerin körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal zwei bis drei Kilogramm ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % für ver- mehrten Pausenbedarf und verlangsamtem Arbeitstempo zumutbar, wobei repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten sowie monoton repetitive Belastungen für die Arme zu vermeiden seien. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für Handgelenk aufträten, sowie Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen seien nicht mehr zumutbar (act. II 146 S. 3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung des RAD erfülle die Vor- aussetzungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) nicht (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. III Art. 2). 3.4.2 In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) stützt sich Dr. med. I.________ auf die persönliche Untersuchung vom 28. Mai
2024. Der vom gleichen Tag datierende Untersuchungsbericht (act. II 136) fällt indes – wie bereits auch der Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2024 über die persönliche Untersuchung vom 28. November 2023 (act. II 116) – äusserst knapp aus, wie auch die Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) selbst. Dr. med. I.________ attestierte im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 (act. II 106 S. 3 f.), in welcher er in einer angepassten Tätigkeit bei gleichem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeits- unfähigkeit von 50 % attestierte, nunmehr lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Den verbesserten Gesundheitszustand begründete er insbeson- dere gestützt auf den Schlussbericht des Aufbautrainings in der L.________ vom 11. Dezember 2023 (act. II 108) und nicht gestützt auf die medizinische Befundlage. Im Widerspruch zu den behandelnden Ärzten, welche im Januar 2024 eine unzureichende Krankheitskontrolle der rheu- matoiden Arthritis festhielten (act. II 123 S. 7), führte Dr. med. I.________ aus, die Aktivität der Polyarthritis hätte unter der aktuellen Therapie stabili- siert werden können. Dr. med. I.________ setzt sich auch – wie die Be- schwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 2 Rz. 3)
– nicht differenziert mit den medizinischen Akten auseinander. Auch wenn
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- 18 - Dr. med. I.________ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten davon ausging, dass die beklagten Schmerzen in deutlicher Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. med. K.________ die Einschätzung von Dr. med. I.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 146) am 21. Juli 2025 (act. II 155 S. 2) bestätigte und festhielt, dass seit dieser Beurteilung keine neuen medizinischen Berichte eingegangen seien, was klar aktenwidrig ist. Es bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den Stellungnahmen des RAD, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, auf- grund des Karpaltunnelsyndroms sollten sich sodann keine Einschränkun- gen mit längerandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ange- passter Tätigkeit ergeben (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), stellt dies (bisher) eine blosse Vermutung dar. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Somit kann derzeit keine abschliessen- de Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Sache ist daher zur Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung – beinhaltend gemäss aktuellem Aktenstand vorab die Disziplinen Orthopädie und/oder Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenenfalls hätten die Gutachter weitere medizinische Disziplinen in die Abklärungen miteinzubeziehen, sollten sie dies für notwendig erachten (vgl. Art. 44 Abs. 5 ATSG). 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2025 (act. II 160) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornah-
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- 19 - me der umfassenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen neu verfüge. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selbst eventualiter eine Rückweisung beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 2), kann auf die Androhung einer reformatio in peius (BGE 137 V 314) verzich- tet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Dezember 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'169.55 festzusetzen (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--sowie Mehrwertsteuer von Fr. 162.55 [8.1 % von Fr. 2'007.--]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben.
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- 20 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'169.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.